„Nicht geringe Menge“ Bei Betäubungsmitteldelikten ist in sehr vielen Fällen entscheidend, um welche Menge Drogen es überhaupt geht. Nach § 29 BtMG wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren angedroht. Nach § 29 a BtMG („nicht geringe Menge“) wird eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15