Interview mit KANZLEI GÜNTHER & KÜHN
Unbeachtet dessen, dass man unverzüglich die Agentur für Arbeit aufsuchen muss, um sich arbeitssuchend zu melden (ein solches ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben), gilt es sich zunächst einmal zu entscheiden, ob man die Kündigung auf sich beruhen lassen will oder ob man beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben soll. Dabei ist eine Klage im allgemeinen immer dann sinnvoll, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist oder wenn zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.