Drogendelikt - Nicht geringe Menge

„Nicht geringe Menge“

Bei Betäubungsmitteldelikten ist in sehr vielen Fällen entscheidend, um welche Menge Drogen es überhaupt geht.

Nach § 29 BtMG wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren angedroht. Nach § 29 a BtMG („nicht geringe Menge“) wird eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren angedroht.

Entscheidend ist zunächst, um welche Droge es überhaupt geht (z.B. Marihuana)

Im zweiten Schritt kommt es auf die Wirkstoffmenge an (z.B. THC)

Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ (§ 29 a BtMG) liegt derzeit bei (Stand: 2016):

Amphetamin 10 Gramm Amphetamin–Base
Benzodiazepine 120 mg [Triazolam] bis 4.800 mg [Tetrazepam]
Cannabis 7,5 g THC
Kokain 5,0 g Kokainhydrochlorid
Crystal Speed 5 g Amphetamin-Base
Ecstasy 10 g MDE-Base / MDMA-Base / MDA-Base
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Khat 30 g Cathinon
LSD 6 mg Lysergsäurediethylamid
Methadon 3 g Methadonhydrochlorid
Morphin 4,5 g Morphinhydrochlorid

 

Wie finde ich raus, um welche Wirkstoffmenge es in meinem Fall geht ?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Drogen wurden beschlagnahmt

Falls die Drogen von der Polizei beschlagnahmt wurden, wird ein sogenanntes toxikologisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten ermittelt die Wirkstoffmenge im konkreten Fall; bei sehr geringen Mengen (z. B. 3 g Haschisch) wird in der Regel darauf verzichtet, ein Gutachten einzuholen. Hier eröffnen sich für die Verteidigung zusätzliche Möglichkeiten.

  1. Drogen wurden nicht beschlagnahmt

Falls die Drogen nicht von der Polizei sichergestellt wurden (z.B. wenn jemand nach § 31 BtMG ausgesagt und die Polizei die Drogen nie zu Gesicht bekommen hat), dürfen die Gerichte die Wirkstoffmenge schätzen.

F hat eine Anklage wegen Handels mit 6 kg Amphetamin. Er wird belastet durch den S. Dieser behauptet, er habe in einem Würzburger Club 3 x jeweils 2 kg Amphetamin an F verkauft.

In derartigen Fällen dürfen die Gerichte laut Bundesgerichtshof (BGH) die Wirkstoffmenge schätzen (BGHSt 44, 361). Die Schätzungen müssen sich jedoch an der Realität orientieren. Haschisch wird daher niemals einen Wirkstoffgehalt von 90% haben.

Für die Einschätzung durch die Gerichte ist entscheidend, ob das Material von schlechter, mittlerer oder guter Qualität war. Die Gerichte gehen dabei von folgenden Werten aus:

Amphetamin 7 – 75 %
Haschisch 5 – 10 %
Marihuana 2 – 18 %
Kokain 25 – 40 %
Ecstasy pro Tablette 25 – 35 mg
Heroin 25 – 60 %

 

Beispiel zu Berechnung der geschätzten Wirkstoffmenge:

S behauptet, er habe an B eine Haschischplatte à 100 Gramm zu einem Preis von 500 EUR verkauft. Angesichts des geringen Preises geht der Richter von schlechter Qualität aus.

100g Haschisch x 5 % = 5g THC

 

 

5 g liegt unter der Grenze von 7,5 g THC (siehe oben), so dass hier die Grenze zur „nicht geringen Menge“ noch nicht überschritten wurde und nur eine geringe Strafe droht. Bei Betäubungsmitteldelikten ist es daher zwingend ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren.