„Nicht geringe Menge“ Bei Betäubungsmitteldelikten ist in sehr vielen Fällen entscheidend, um welche Menge Drogen es überhaupt geht. Nach § 29 BtMG wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren angedroht. Nach § 29 a BtMG („nicht geringe Menge“) wird eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15
Drogen – minder schwerer Fall
Drogen minder schwerer Fall Drogen: Minder schwerer Fall trotz großer Mengen an Betäubungsmitteln Im Bereich der BtM-Delikte ist oft die Frage entscheidend, ob es sich um eine „nicht geringe“ Menge (§ 29a BtMG) handelt. Bei Cannabis sehen die bayerischen Gerichte, so auch Würzburg, die nicht geringe Menge ab einem Wirkstoffgehalt
Wie läuft eigentlich das Betäubungsmittelstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht (Kronzeugenregelung) Obwohl das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) zu einem der vom Strafgesetzbuch ausgegliederten Spezialgesetze gehört, haben wir uns auch auf diesen Rechtsbereich spezialisiert. So ist es hier wichtig zu wissen, dass das BtMG zwar primär der Bekämpfung Drogenkriminalität dient und sich hauptsächlich gegen kriminelle Handlung von Dealern richtet, aber auch der