Jede dritte Ehe wird wieder geschieden
Am Anfang hing der Himmel voller Geigen, doch mit den Jahren ist die Liebe auf der Strecke geblieben. Gründe dafür gibt es viele wie zum Beispiel unerfüllte Erwartungen an den anderen, ständige Abwesenheiten, berufliche Überlastungen, Langeweile statt Leidenschaft, häufiger Streit statt Schmusestunden und vieles andere mehr. Das Ergebnis spiegelt sich darin wider, dass in Deutschland mehr als jede dritte Ehe früher oder später wieder geschieden wird. Sicherlich bemühen sich die meisten zunächst um eine Fortsetzung der Ehe, doch wenn das Leben mit dem anderen unerträglich wird, dann sollte man so ehrlich sein und sich dieses eingestehen. Dabei macht es der Gesetzgeber Scheidungswilligen einfacher als früher, denn heute gilt nur noch das Zerrüttungsprinzip und nicht mehr das Schuldprinzip. Das heißt, dass eine Ehe dann vor Gericht als gescheitert gilt, wenn die Eheleute über ein Jahr lang getrennt leben und beide der Auffassung sind, dass die Ehe auch zukünftig keinen Sinn mehr macht. Aber auch wenn einer der Partner die Scheidung nicht will, kann der andere diese nach drei Jahren durchsetzen. Dieses bedeutet im Endeffekt, dass man sich nicht gegen eine Scheidung wehren kann, wenn eine Seite eine solche verlangt. Eine der wenigen Ausnahmefälle sieht der Gesetzgeber nur in unzumutbaren Härtefällen vor wie zum Beispiel ein durch schwere Krankheit nahender Tod.
Quelle: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/228/umfrage/anzahl-der-ehescheidungen-seit-1990/
Was muss für die Trennungszeit gegeben sein?
Wenn beide Ehegatten bereits in einer eigenen Wohnung leben, ist für das Gericht die Trennung eindeutig. Wenn aber aus zum Beispiel finanziellen Gründen beide noch in einer gemeinschaftlichen Wohnung leben, dann ist das berühmte „getrennt von Tisch und Bett leben“ maßgeblich. Dieses bedeutet, dass man in der eigenen Wohnung kein gemeinschaftliches Schlafzimmer mehr haben darf und es kein gemeinsames Wirtschaften mehr gibt.
Welches Gericht ist zuständig?
Für Scheidungen ist immer das Familiengericht zuständig, in der Regel ist dieses beim Amtsgericht angesiedelt. Ist das Ehepaar kinderlos, so ist das Amtsgericht des letzten Wohnorts zuständig, in dem man noch zusammen gelebt hat. Wenn die scheidungswilligen Eheleute gemeinsame minderjährige Kinder haben, so ist deren Wohnort maßgeblich.
Gibt es einen Anwaltszwang?
Bei Scheidungen besteht ein grundsätzlicher Anwaltszwang. Es genügt allerdings, wenn der Scheidungsantrag nur von einem Anwalt vor Gericht eingebracht wird. Dieses führt dazu, dass nicht selten die eine oder andere Seite aus finanziellen Gründen auf einen eigenen Anwalt verzichtet. Aber aufgepasst: wenn es sich um eine „einvernehmliche“ Scheidung handelt, also das Trennungsjahr eingehalten und ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, Einigkeit über den Unterhalt oder Verzicht auf ein solchen vorliegt, das Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern geregelt ist sowie die Haushaltsaufteilung und Wohnungsverbleib geklärt sind, dann kann durchaus auf einen eigenen Anwalt verzichtet werden. Wenn es jedoch Unstimmigkeiten vorliegen, so sollte man wissen, dass ein Anwalt im Streitfall vor Gericht immer die Interessen dessen vertreten wird, der ihn beauftragt hat. In solchen Fällen ist es also dringend anzuraten, sich durch einen eigenen Anwalt vertreten zu lassen.
Quelle: http://www.scheidung-online.de/brauche-ich-einen-anwalt-scheidungsanwalt