Betäubungsmittelstrafrecht (Kronzeugenregelung)
Obwohl das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) zu einem der vom Strafgesetzbuch ausgegliederten Spezialgesetze gehört, haben wir uns auch auf diesen Rechtsbereich spezialisiert. So ist es hier wichtig zu wissen, dass das BtMG zwar primär der Bekämpfung Drogenkriminalität dient und sich hauptsächlich gegen kriminelle Handlung von Dealern richtet, aber auch der Besitz von Drogen zum Eigenverbrauch strafbar sein kann. So stellt der Besitz von „nicht geringen Mengen“ an weichen Drogen einen Strafbestand dar. Was allerdings eine „nicht geringe Menge“ ist, wird sowohl bei jeder Droge als auch in jedem Bundesland anders beurteilt.
Bei dem Besitz größerer Mengen raten wir unseren Mandanten unter Umständen und je nach Einzelfall auch, die sogenannte Kronzeugenregelung anzuwenden. Wer wegen BtMG-Straftaten im Sinne des BtMG angeklagt wird, kann die ihn treffende Strafe mildern, indem er gegen andere aussagt.
Wichtig: Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht können die möglichen Strafen sehr hoch ausfallen. Umso wichtiger ist es also, sich frühzeitig bei uns Rat einzuholen und sich mit uns fachanwaltliche Rechtsbeistand zu sichern, sagt Bernhard Löwenberg (Fachanwalt für Strafrecht – Kanzlei Löwenberg)
Hinzu kommt, dass im Bereich der Kronzeugenreglung nur der Erste, der Aufklärungshilfe leistet, in den Genuss einer eventuellen Strafminderung kommt. Außerdem ist die Kronzeugenreglung mit zahlreichen Fallstricken verbunden, sodass auch hierbei die Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht dringend anzuraten ist.